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Gerichtsurteile
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Gerichtsurteile zum
Thema Detektive
Detektivkosten sind auch privat absetzbar,
wenn konkreter Verdacht besteht.
AG in Hessen, 8 K 3370/88
Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich
dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf
wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen, so ist die Einschaltung
der sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig.
(OLG Koblenz, Az. 14W 268/91)
Detektivkosten zur Ermittlung
eines nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können
im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig
sein.
OLG Stuttgart, 15.03.1998 8 WF 96/88
Detektivkosten sind im Unterhaltsprozess
erstattungsfähig, wenn einer der Partner die Höhe
seines Einkommens verschweigt.
(OLG Zweibrücken, Az 6WF 117/00)
Vorprozessuale Detektivkosten
sind Erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei
in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit
steht und die Beauftragung eines Defektives bei objektiver
Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des
Rechtsstreites im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung- notwendig im Sinne
von §91,I ZPO war.
OLG Koblenz, 24.10.1990 14NW 671/90
Im Unterhaltsprozess sind
Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen
verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt
und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale
Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern
kann.
OLG Schleswig, 10.02.1992, 15 WF 218/91
Detektivkosten sind erstattungsfähig,
wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen
nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht
anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage
des Ermittlungsberichtes und spezifischer Abrechnung glaubhaft
zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen
des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des
Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München, 18.06.1993, 11 W 1592/93
Die Notwendigkeit und der
Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind
durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.
LG Düsseldorf, 04.04.1995, 7 Ta 243/94
Hausbau während der Krankschreibung
berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibug,
anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und
Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber
fristgemäß gekündigt werden. Ein Krankgeschriebener
Arbeitnehmer ist verpflichtet sich so zu verhalten, dass er
möglichst bald wieder gesund wird: er hat alles zu unterlassen,
was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung
dieser Pflicht kann nach den umständen des Einzelfalles
die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen,
ohne dass es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung
des Heilungsprozesses bedarf Hat der Arbeitnehmer seine Krankheit
nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung
zulässig.
LG Hamm, 28.02.1991, 15 SA 437/91
Verdeckte Videoüberwachung
in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden
ist und der Einsatz von Verdeckten Kameras die Möglichkeit
bietet, den Täter zu ermitteln.
BAG, 5 AZR 116/86
Testkäufe reichen als
Beweise.
AG Kaiserslautern, 5 CA 119/84
Eine Mutter, der nach der
Trennung von ihrem Mann die gemeinsamen Kinder zugesprochen
wurde, darf auch Detektive einsetzen, wenn der Vater die Kinder
nicht herausgeben will und versteckt hält. Der Bundesgerichtshof
hat grundsätzlich entschieden, dass eine derartige Kindesentziehung
als Verletzung des elterlichen Sorgerechts zum Schadenersatz
verpflichtet ist. Ersatzfähig seien dabei auch die Detektivkosten.
Bundesgerichtshof AZ VI ZR 110/89
Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren
erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur
Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen
halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen
als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere
Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt
residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen
Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten
einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen
Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.
OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90
Die Einschaltung eines Detektivs
(ist) aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits
ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige
Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten
und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und
dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs
möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind
nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig,
wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
späteren Prozess steht.
OLG Hamm, 31.08.92, 23W 92/92
Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts
können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher
Höhe in Regress genommen werden. Voraussetzung ist, dass
der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne
den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim
Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt
wurde, zum Schadenersatz verpflichtet werden, der die Kosten
aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen
auch anlassbezogene Detektivkosten.
Bundesarbeitsgericht (BAG) 17.09.1998, AZ 8 AZR 5/97
Bei Beobachtungen von Mitarbeitern
muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.
BAG, 26.03.1991, I ABR 26/90
Mieter, die in einem Räumungsprozess
mit Hilfe eines Detektivs Eigenbedarfsgründe der Vermieter
als unrichtig entlarven, können Detektivkosten vom Vermieter
ersetzt erhalten.
AG Hamburg, 38 C 110/96, 24.10.1990
Die Kosten für die Beauftragung
eines Detektivs sind dann als notwendige Kosten zu ersetzen,
wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur
Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren,
sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten
nicht unverhältnismäßig hoch sind.
(OLG Koblenz, Urteil v 09.04.2002 - 11 WF 70/02)
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene
Beschäftigte durch Detektive observieren lassen und ihnen
bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung
stellen." Bundesarbeitsgericht Kassel
BAG (Az. 8 AZR 5/97), Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
(Az. 5 Sa 540/99)
Arbeitgeber dürfen krankgeschrieben
Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und
ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese
die Krankheit nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung
zu erreichen. Vorraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht,
dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel, Az.8 AZR 5/97)
In einem Ehestreit müssen
Detektivkosten, die bei der Ausspähung des Ex-Partners
angefallen sind, vom Verursacher gezahlt werden, wenn der
Einsatz eines Detektivs der Erhärtung eines konkreten
Verdachts diente und die Kosten dafür nicht unverhältnismäßig
hoch sind.
(OLG Koblenz, Az 11WF 70/02)
Unter anderem haben der erste
Senat des OLG’s Hamm ( 14 W 405/68 ), Braunschweig (
3 W 10/74 ) und München ( W 1234/67 ) in ihrem Urteilen
Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen
für erstattungsfähig bzw. Erstattungspflichtig erklärt,
wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig waren.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Urteile zur Erstattungsfähigkeit
von Detektivkosten in Bezug auf
Schuldnerermittlungen
Detektivkosten zur Feststellung
verschleierten Arbeitseinkommens sind notwendige Kosten der
Zwangsvollstreckung, wenn Zeugenbeweis versagte.
(LG Düsseldorf, 22.3.1962, Az.: 8 Ta 14/62)
Es handelt sich um erforderliche
erstattungsfähige Auskunftskosten zur Ermittlung des
Schuldneraufenthaltes.
(AG Hamburg-Wandsbeck vom 24.4.1974, Az.: 718 M255/74)
In der Zwangsvollstreckung
sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften
über Anschrift, Arbeitgeber; Vermögenslage und Kreditwürdigkeit
des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig
und erstattungsfähig.
(LG Köln, 8.8.1983, Az.: 9T 106/83)
Die Detektivkosten für
die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich
als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig,
wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere
und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt
- hat ermitteln können.
(LG Berlin, 23.5.1984, Az.: 82 T 84/84)
Lässt ein Gläubiger
die Anschrift des Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln,
weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so
sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner
zu erstatten.
(LG Aachen, 3.5.1985, Az.: 5 T 75/85)
Verweigert das Einwohnermeldeamt
dem Gläubiger eine Auskunft über die Anschrift eines
Schuldners, weil dieser aus anderen Gründen eine Auskunftssperre
erwirkt hat, und hat der Gläubiger keine andere Möglichkeit,
die Anschrift des Schuldners zu ermitteln; so sind die Kosten
einer daraufhin von ihm eingeschalteten Detektei erstattungsfähig.
Dass deren Ermittlungen dann letztlich auch ergebnislos geblieben
sind, steht der Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten nicht
entgegen.
Der Antraggegner mag zwar
andere schutzwürdige Belange i.S. des § 28 Abs.
5 Satz l MeldG haben, die durch eine vom Einwohnermeldeamt
erteilte Auskunft über seine gegenwärtige Anschrift
gefährdet sein könnten. Nach Auffassung der Kammer
geht es jedoch nicht an, dass sich jemand, der durch das Glaubhaftmachen
solcher Belange beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre
erwirkt hat, sozusagen mit staatlicher Hilfe auch einer gerichtlichen
Feststellung eines gegen ihn geltend gemachten und ggf. auch
einer zwangsweise Durchsetzung eines gegen ihn gerichtlich
festgestellten Anspruchs entzieht.
(LG Berlin, 26.11.1985, Az.: 82 T 437/85)
Detekteikosten des Vollstreckungsgläubigers
zur Ermittlung der Schuldneranschrift sind notwendige Kosten,
die einem Vollstreckungsgläubiger deswegen entstehen,
weil er zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift
des - nicht polizeilich gemeldeten - Schuldners eine Detektei
einschaltete.
(AG Fürth, 2.8. 1989, Az.: 1 M 1267/89)
Notwendige Kosten, die durch
die Inanspruchnahme einer Auskunftei zur Ermittlung der Anschrift
eines Schuldners/Beklagten entstehen, wenn vorherige Nachforschungen
bei Polizei und Einwohnermeldeämtern erfolglos waren.
(LG Bonn, 20.10.1989, Az.: T 236/89)
Detektivkosten sind, wenn
sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als
notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und
erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, 5.1.1996, Az.: ST 80/94)
Die Kosten der Zuziehung eines
Detektivs in einem Rechtsstreit sind notwendig und erstattungsfähig,
wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines
Zeugen zu ermitteln der bisher für sie trotz eingeholter
Auskünfte bei zwei Melde- und einem Gewerberegister unauffindbar
war. Die dafür aufgewendeten Detektivkosten waren, gemessen
am Streitwert, verhältnismäßig. Die Erstattungsfähigkeit
von Prozesskosten richtet sich grundsätzlich allein danach,
ob sie notwendig waren. Der Kläger hatte keine andere,
billigere Möglichkeiten gehabt, um die Adresse des Zeugen
in Erfahrung zu bringen. Die eingeschaltete Detektei hatte
keine überflüssigen Kosten verursacht.
(OLG Koblenz, 8.6.1998, Az.: 14 W 391/98
Urteile zur Erstattungsfähigkeit
von Detektivkosten bei Einholung von
Anschriften und Ermittlung des Aufenthaltes im Rahmen der
Zwangsvollstreckung
Zur Erstattungsfähigkeit
von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Möglichkeit
billigerer Beschaffung der Information - JA, zur Feststellung
verschleierten Arbeitseinkommens (§ 850h ZPO) wenn Zeugenbeweis
versagte. Detektivkosten zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens
sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn Zeugenbeweis
versagte.
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 8 Ta
4/62)
Zur Erstattungsfähigkeit
von Detektivkosten {§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten
in der Zwangsvollstreckung - JA, Auskunftskosten zur Ermittlung
des Schuldneraufenthaltes.
(Amtsgericht Hamburg-Wansbeck, Aktenzeichen: 718 M 255/74)
Zur Erstattungsfähigkeit
von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten
in der Zwangsvollstreckung - NEIN, wenn neue Anschrift des
Schuldners vom Einwohnermeldeamt erfragbar.
(Amtsgericht Neuss, Aktenzeichen: 6412/76)
Zur Erstattungsfähigkeit
von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten
in der Zwangsvollstreckung - JA, Kosten der Einholung von
Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage
und Kreditwürdigkeit des Schuldners, auch wenn erfolglos.
(Landgericht Köln, Aktenzeichen: 9 T 106/83)
Die Detektivkosten für
die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich
als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig,
wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere
und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt
- hat ermitteln können.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 82 T 84/84)
Zu den Beitreibbahren Kosten
der Zwangsvollstreckung gehören auch Aufwendungen für
eine Detektei, wenn der Gläubiger die notwendige Auskunft
über eine neue Arbeitsstelle und Anschrift des Schuldners
nicht auf einfachere und billigere Weise, insbesondere nicht
im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung erlangen kann.
(Landgericht Bochum, Aktenzeichen: 7 T 457/87
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
sind Aufwendungen für Detektive, wenn deren Tätigkeit
erforderlich ist, um die Vollstreckung durchzuführen,
nicht aber; wenn sie nur dazu dient, den Schuldner allgemein
zu überwachen.
(Landgericht Hannover, Aktenzeichen: 3 S 358/88)
In der Zwangsvollstreckung
sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften
über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit
des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig
und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az. 9T 106/83)
Kosten, die durch die Inanspruchnahme
einer Auskunftei zur Ermittlung der Anschrift eines Schuldners/
Beklagten entstehen, sind notwendig i.S. von § 91 ZPO,
- JA, wenn vorherige Nachforschungen bei Polizei und Einwohnermeldeämtern
erfolglos waren.
(Landgericht Bonn, Aktenzeichen 6 T 236/89)
Die Detekteikosten für
die Anschriftenermittlung waren im vorliegenden Fall vermeidbar,
weil die Gläubigerin vor der Beauftragung der Detektei
zur Anschriftenermittlung dem Gerichtsvollzieher erneut
unter Hinweis auf Auskünfte der Post und des Einwohnersamtes
Vollstreckungsauftrag hätte erteilen müssen. Aus
der Mitteilung des Einwohnersamtes ging hervor dass der Schuldner
dort wohnte. Da das Gebäude aus mehreren Teilen besteht,
hätte der Gerichtsvollzieher nunmehr nicht nur im Hinterhaus
nach der Wohnung des Schuldners forschen müssen. Das
Fehlen eines Namensschildes allein genügte daher hier
nicht, um die Kosten für die Anschriftenermittlung durch
eine Detektei als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
anzusehen.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 81 T 658/89)
Detektivkosten für die
Ermittlung der Schuldneranschrift sind nur dann als Kosten
der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger
die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise
- etwa durch Postanschriftenprüfung oder Einwohnermeldeamtsanfrage
- hat ermitteln können.
(Amtsgericht Bad Hersfeld, Aktenzeichen 5 M 128/93)
Detektivkosten sind, wenn
sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, erstattungsfähig.
Sie sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.
(Landgericht Freiburg im Breisgau, Aktenzeichen T 80/94)
Gerechtfertigte Detektivkostenerstattung
im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Ein Gläubiger darf
auf der Suche nach seinem Schuldner auf dessen Kosten einen
Detektiv einschalten, müsse aber den Auftrag auf das
für die Zwangsvollstreckung Notwendige beschränken
und den Auftrag so gestatten, dass die Ausführung überwacht
werden könne und dürfe die Entscheidung über
Beginn, Art, Inhalt, Umfang, Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen
nicht völlig der Detektei überlassen.
(Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 14W 489/95)
Setzt ein Gläubiger bei
der Realisierung seiner Forderungen eine Detektei ein, so
fallen die Kosten im Prinzip dem Schuldner zur Last. Der Gläubiger
hat aber vorher zu überprüfen, ob es kostengünstigere
Wege gibt.
(LG Aachen, Az 5T 75/85)
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