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Gerichtsurteile zum Thema Detektive

Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht.
AG in Hessen, 8 K 3370/88

Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen, so ist die Einschaltung der sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig.
(OLG Koblenz, Az. 14W 268/91)

Detektivkosten zur Ermittlung eines nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.1998 8 WF 96/88

Detektivkosten sind im Unterhaltsprozess erstattungsfähig, wenn einer der Partner die Höhe seines Einkommens verschweigt.
(OLG Zweibrücken, Az 6WF 117/00)

Vorprozessuale Detektivkosten sind Erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Defektives bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung- notwendig im Sinne von §91,I ZPO war.
OLG Koblenz, 24.10.1990 14NW 671/90

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig, 10.02.1992, 15 WF 218/91

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichtes und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München, 18.06.1993, 11 W 1592/93

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.
LG Düsseldorf, 04.04.1995, 7 Ta 243/94

Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibug, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein Krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird: er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne dass es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf Hat der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.
LG Hamm, 28.02.1991, 15 SA 437/91

Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist und der Einsatz von Verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
BAG, 5 AZR 116/86

Testkäufe reichen als Beweise.
AG Kaiserslautern, 5 CA 119/84

Eine Mutter, der nach der Trennung von ihrem Mann die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurde, darf auch Detektive einsetzen, wenn der Vater die Kinder nicht herausgeben will und versteckt hält. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass eine derartige Kindesentziehung als Verletzung des elterlichen Sorgerechts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ersatzfähig seien dabei auch die Detektivkosten.
Bundesgerichtshof AZ VI ZR 110/89

Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.
OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90

Die Einschaltung eines Detektivs (ist) aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
OLG Hamm, 31.08.92, 23W 92/92

Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regress genommen werden. Voraussetzung ist, dass der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadenersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.
Bundesarbeitsgericht (BAG) 17.09.1998, AZ 8 AZR 5/97

Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.
BAG, 26.03.1991, I ABR 26/90

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs Eigenbedarfsgründe der Vermieter als unrichtig entlarven, können Detektivkosten vom Vermieter ersetzt erhalten.
AG Hamburg, 38 C 110/96, 24.10.1990

Die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendige Kosten zu ersetzen, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind.
(OLG Koblenz, Urteil v 09.04.2002 - 11 WF 70/02)

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive observieren lassen und ihnen bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung stellen." Bundesarbeitsgericht Kassel
BAG (Az. 8 AZR 5/97), Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 540/99)

Arbeitgeber dürfen krankgeschrieben Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Vorraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel, Az.8 AZR 5/97)

In einem Ehestreit müssen Detektivkosten, die bei der Ausspähung des Ex-Partners angefallen sind, vom Verursacher gezahlt werden, wenn der Einsatz eines Detektivs der Erhärtung eines konkreten Verdachts diente und die Kosten dafür nicht unverhältnismäßig hoch sind.
(OLG Koblenz, Az 11WF 70/02)

Unter anderem haben der erste Senat des OLG’s Hamm ( 14 W 405/68 ), Braunschweig ( 3 W 10/74 ) und München ( W 1234/67 ) in ihrem Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. Erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in Bezug auf

Schuldnerermittlungen

Detektivkosten zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn Zeugenbeweis versagte.
(LG Düsseldorf, 22.3.1962, Az.: 8 Ta 14/62)

Es handelt sich um erforderliche erstattungsfähige Auskunftskosten zur Ermittlung des Schuldneraufenthaltes.
(AG Hamburg-Wandsbeck vom 24.4.1974, Az.: 718 M255/74)

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber; Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und erstattungsfähig.
(LG Köln, 8.8.1983, Az.: 9T 106/83)

Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt - hat ermitteln können.
(LG Berlin, 23.5.1984, Az.: 82 T 84/84)

Lässt ein Gläubiger die Anschrift des Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hier­durch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, 3.5.1985, Az.: 5 T 75/85)

Verweigert das Einwohnermeldeamt dem Gläubiger eine Auskunft über die Anschrift eines Schuldners, weil dieser aus anderen Gründen eine Auskunftssperre erwirkt hat, und hat der Gläubiger keine andere Möglichkeit, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln; so sind die Kosten einer daraufhin von ihm eingeschalteten Detektei erstattungsfähig. Dass deren Ermittlungen dann letztlich auch ergebnislos geblieben sind, steht der Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten nicht entgegen.

Der Antraggegner mag zwar andere schutzwürdige Belange i.S. des § 28 Abs. 5 Satz l MeldG haben, die durch eine vom Einwohnermeldeamt erteilte Auskunft über seine gegenwärtige Anschrift gefährdet sein könnten. Nach Auffassung der Kammer geht es jedoch nicht an, dass sich jemand, der durch das Glaubhaftmachen solcher Belange beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre erwirkt hat, sozusagen mit staatlicher Hilfe auch einer gerichtlichen Feststellung eines gegen ihn geltend gemachten und ggf. auch einer zwangsweise Durchsetzung eines gegen ihn gerichtlich festgestellten Anspruchs entzieht.
(LG Berlin, 26.11.1985, Az.: 82 T 437/85)

Detekteikosten des Vollstreckungsgläubigers zur Ermittlung der Schuldneranschrift sind notwendige Kosten, die einem Vollstreckungsgläubiger deswegen entstehen, weil er zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift des - nicht polizeilich gemeldeten - Schuldners eine Detektei einschaltete.
(AG Fürth, 2.8. 1989, Az.: 1 M 1267/89)

Notwendige Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer Auskunftei zur Ermittlung der Anschrift eines Schuldners/Beklagten entstehen, wenn vorherige Nachforschungen bei Polizei und Einwohnermeldeämtern erfolglos waren.
(LG Bonn, 20.10.1989, Az.: T 236/89)

Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, 5.1.1996, Az.: ST 80/94)

Die Kosten der Zuziehung eines Detektivs in einem Rechtsstreit sind notwendig und erstattungsfähig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln der bisher für sie trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melde- und einem Gewerberegister unauffindbar war. Die dafür aufgewendeten Detektivkosten waren, gemessen am Streitwert, verhältnismäßig. Die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten richtet sich grundsätzlich allein danach, ob sie notwendig waren. Der Kläger hatte keine andere, billigere Möglichkeiten gehabt, um die Adresse des Zeugen in Erfahrung zu bringen. Die eingeschaltete Detektei hatte keine überflüssigen Kosten verursacht.
(OLG Koblenz, 8.6.1998, Az.: 14 W 391/98

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei Einholung von

Anschriften und Ermittlung des Aufenthaltes im Rahmen der

Zwangsvollstreckung

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Möglichkeit billigerer Beschaffung der Information - JA, zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens (§ 850h ZPO) wenn Zeugenbeweis versagte. Detektivkosten zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn Zeugenbeweis versagte.
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 8 Ta 4/62)

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten {§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten in der Zwangsvollstreckung - JA, Auskunftskosten zur Ermittlung des Schuldneraufenthaltes.
(Amtsgericht Hamburg-Wansbeck, Aktenzeichen: 718 M 255/74)

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten in der Zwangsvollstreckung - NEIN, wenn neue Anschrift des Schuldners vom Einwohnermeldeamt erfragbar.
(Amtsgericht Neuss, Aktenzeichen: 6412/76)

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten in der Zwangsvollstreckung - JA, Kosten der Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners, auch wenn erfolglos.
(Landgericht Köln, Aktenzeichen: 9 T 106/83)

Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt - hat ermitteln können.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 82 T 84/84)

Zu den Beitreibbahren Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Aufwendungen für eine Detektei, wenn der Gläubiger die notwendige Auskunft über eine neue Arbeitsstelle und Anschrift des Schuldners nicht auf einfachere und billigere Weise, insbesondere nicht im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung erlangen kann.
(Landgericht Bochum, Aktenzeichen: 7 T 457/87

Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen für Detektive, wenn deren Tätigkeit erforderlich ist, um die Vollstreckung durchzuführen, nicht aber; wenn sie nur dazu dient, den Schuldner allgemein zu überwachen.
(Landgericht Hannover, Aktenzeichen: 3 S 358/88)

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az. 9T 106/83)

Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer Auskunftei zur Ermittlung der Anschrift eines Schuldners/ Beklagten entstehen, sind notwendig i.S. von § 91 ZPO, - JA, wenn vorherige Nachforschungen bei Polizei und Einwohnermeldeämtern erfolglos waren.
(Landgericht Bonn, Aktenzeichen 6 T 236/89)

Die Detekteikosten für die Anschriftenermittlung waren im vorliegenden Fall vermeidbar, weil die Gläubigerin vor der Beauftragung der Detektei zur An­schriftenermittlung dem Gerichtsvollzieher erneut unter Hinweis auf Auskünfte der Post und des Einwohnersamtes Vollstreckungsauftrag hätte erteilen müssen. Aus der Mitteilung des Einwohnersamtes ging hervor dass der Schuldner dort wohnte. Da das Gebäude aus mehreren Teilen besteht, hätte der Gerichtsvollzieher nunmehr nicht nur im Hinterhaus nach der Wohnung des Schuldners forschen müssen. Das Fehlen eines Namensschildes allein genügte daher hier nicht, um die Kosten für die Anschriftenermittlung durch eine Detektei als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 81 T 658/89)

Detektivkosten für die Ermittlung der Schuldneranschrift sind nur dann als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - etwa durch Postanschriftenprüfung oder Einwohnermeldeamtsanfrage - hat ermitteln können.
(Amtsgericht Bad Hersfeld, Aktenzeichen 5 M 128/93)

Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, erstattungsfähig. Sie sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.
(Landgericht Freiburg im Breisgau, Aktenzeichen T 80/94)

Gerechtfertigte Detektivkostenerstattung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Ein Gläubiger darf auf der Suche nach seinem Schuldner auf dessen Kosten einen Detektiv einschalten, müsse aber den Auftrag auf das für die Zwangsvollstreckung Notwendige beschränken und den Auftrag so gestatten, dass die Ausführung überwacht werden könne und dürfe die Entscheidung über Beginn, Art, Inhalt, Umfang, Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig der Detektei überlassen.
(Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 14W 489/95)

Setzt ein Gläubiger bei der Realisierung seiner Forderungen eine Detektei ein, so fallen die Kosten im Prinzip dem Schuldner zur Last. Der Gläubiger hat aber vorher zu überprüfen, ob es kostengünstigere Wege gibt.
(LG Aachen, Az 5T 75/85)

 

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