Gekündigt: Diebstahl im Betrieb
Die geringwertigste Ware kann
zur fristlosen Entlassung führen
Es sind meist nicht die spektakulären
Diebstähle in den Betrieben, die die deutschen Arbeitsgerichte
beschäftigen. Es geht um Aluminiumreste, Geldbörsen
oder Cremeproben, die in die Taschen der Arbeitnehmer
wandern. Fällt die diebische Elster auf, so kann auch
die geringwertigste Ware zur fristlosen Kündigung führen.
Allerdings urteilen die Arbeitsrichter recht unterschiedlich.
Denn nicht nur der reine Wert des Diebes-gutes spielt
eine Rolle, wie folgende Entscheidungen zeigen:
· Abfall ist nicht gleich Abfall: Nimmt
ein Arbeitnehmer unerlaubt Aluminiumreste aus seiner
Firma mit und verkauft sie
an eine Recycling-Firma, so muss er eine
fristlose Kündigung hinnehmen. Er kann nicht argumentieren,
es habe sich bei den Resten um Abfall gehandelt, so dass kein
Diebstahl vorliegen würde. Denn Aluminium kann ohne Qualitätsverlust
wiederverwertet werden. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz,
5 Sa 341/05)
· Auch "abgeschriebene" Ware
darf nicht mitgenommen werden: Nimmt eine Angestellte
eines Warenhauses eine Tasche mit 62 Fläschchen Alkoholika
und zwei angebrochene Rollen Küchenpapier mit nach
Hause, so kann ihr fristlos gekündigt werden. Das gilt
auch dann, wenn die Waren bereits abgeschrieben wurden,
weil das Verfallsdatum überschritten beziehungsweise
die Verpackung beschädigt war. Sie gehörten
noch dem Geschäftsinhaber; die Mitarbeiterin hat somit
einen Diebstahl begangen. (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 36/03)
· Auch Diebstahlsverdacht kann bereits
"fristlos" bedeuten: Liegt der Verdacht nahe, dass
der Arbeitnehmer eines Großunternehmens (hier mit
über 30000 Mitarbeitern) gestohlen hat (hier ging
es um ein schnurloses Telefon im Wert von 25 Euro), so kann
fristlos entlassen werden, da große Firmen "in
besonderem Maße auf die betriebliche Disziplin
ihrer Arbeitnehmer angewiesen" sind.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9 Sa 633/ 04)
· Drei Flaschen Champagner sind nicht
der Rede wert? Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer
(hier ein Flugzeugausstatter), der aus dem Bestand seines
Arbeitgebers (hier einer Tochtergesellschaft der Lufthansa)
drei Flaschen Champagner stiehlt, kann dennoch nicht fristlos
entlassen werden. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist "ausnahmsweise"
wichtiger als der Schutz des Arbeitgebers vor weiteren Diebstählen
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 12 Ca 12744/02)
· Auch auf einer Cremeprobe kann man
ausrutschen: Nach dem Diebstahl von Warenproben·
kann der Arbeitgeber fristlos kündigen. Hier hatte
eine in der Kosmetikabteilung eines Kaufhauses beschäftigte
Verkäuferin eine Cremeprobe mitgenommen und war dafür
vom Hausdetektiv angezeigt worden. Der Arbeitgeber sah das
Vertrauensverhältnis trotz des geringen Wertes der Probe
von 10 Euro als zerstört an. Das Arbeitsgericht Hagen
löste das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer
Abfindung auf. (AZ: 2 Ca 1529/02)
· Trotz Diebstahls geht's bei Schwangeren
nicht "fristlos": Entlässt ein Gastwirt eine
schwangere Mitarbeiterin fristlos, nachdem er ihr den Diebstahl
von Bargeld aus der Kasse nachweisen konnte, ohne die Zustimmung
des Gewerbeaufsichtsamts einzuholen, so wird die fristlose
in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. Hier
hatte die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung
beziehungsweise Lohnzahlung, weil es dem Arbeitgeber nicht
zuzumuten war, die Diebin weiterhin für sich arbeiten
zu lassen. (Arbeitsgericht München, 35 Ca 1822/04)
· Das Persönlichkeitsrecht der
Beschäftigten ist zu achten:
Auch wenn ein Arbeitgeber Diebesgut in dem Spind des
Arbeitnehmers findet, den er des Diebstahls
verdächtigte, darf er eine Kündigung nicht auf das
Beweismittel stützen, wenn der Beschäftigte nicht
wusste, dass sein Schrank aufgebrochen wird. Der Arbeitgeber
hat das Persönlichkeitsrecht seines Angestellten verletzt.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 7 Ca 9658/03)
· Auch in der Freistellungsphase kostet
Diebstahl den Job: Wenn sich ein Arbeitnehmer (hier ein
Schlachter in einem Supermarkt) in der Freistellungsphase
der Altersteilzeit befindet, kann ihm außerordentlich
gekündigt werden, wenn er dabei erwischt wird, wie er
Waren seines Arbeitgebers stiehlt. (Hier entwendete der Altersteilzeiter
bei einem "Einkauf" eine Packung Frischkäse
und wurde vom Ladendetektiv überführt.)
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein,
2 Sa 413/04)
· Kaffee und Kuchen gibt's nicht auf
Chefkosten: Bedient sich der Fahrer einer Großbäckerei
seit Jahren am Kuchen seines Arbeitgebers, ohne dafür
zu bezahlen, so kann er wegen Diebstahls entlassen werden,
weil das Vertrauensverhältnis dadurch "nachhaltig
gestört" ist. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz,
4 Sa 328/04)
· Wo "Abmahnung" drüber
steht, ist nicht immer eine drin: Ist aus einem Schreiben
eines Arbeitgebers an jemanden, der im Betrieb·
gestohlen hat, nicht zu erkennen, dass "darin bereits
eine abschließende Sanktion" enthalten ist,
so ist der Brief nicht als "Abmahnung" zu werten
- auch wenn er so überschrieben ist. Das Recht des Arbeitgebers,
dem Arbeitnehmer wegen des Diebstahls fristlos zu kündigen,
ist damit nicht erloschen.
(Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 128/02)
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