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                Gekündigt: Diebstahl im Betrieb

                     Die geringwertigste Ware kann zur fristlosen Entlassung führen

Es sind meist nicht die spektakulären Dieb­stähle in den Betrieben, die die deutschen Arbeitsgerichte beschäftigen. Es geht um Aluminiumreste, Geldbörsen oder Creme­proben, die in die Taschen der Arbeitneh­mer wandern. Fällt die diebische Elster auf, so kann auch die geringwertigste Ware zur fristlosen Kündigung führen. Allerdings ur­teilen die Arbeitsrichter recht unterschied­lich. Denn nicht nur der reine Wert des Die­bes-gutes spielt eine Rolle, wie folgende Ent­scheidungen zeigen:

 

· Abfall ist nicht gleich Abfall: Nimmt ein Ar­beitnehmer unerlaubt Aluminiumreste aus seiner Firma mit und verkauft sie

an eine Re­cycling-Firma, so muss er eine fristlose Kün­digung hinnehmen. Er kann nicht argumen­tieren, es habe sich bei den Resten um Abfall gehandelt, so dass kein Diebstahl vorliegen würde. Denn Aluminium kann ohne Quali­tätsverlust wiederverwertet werden. (Landes­arbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 341/05)

 

· Auch "abgeschriebene" Ware darf nicht mitgenommen werden: Nimmt eine Ange­stellte eines Warenhauses eine Tasche mit 62 Fläschchen Alkoholika und zwei angebroche­ne Rollen Küchenpapier mit nach Hause, so kann ihr fristlos gekündigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Waren bereits abge­schrieben wurden, weil das Verfallsdatum überschritten beziehungsweise die Verpa­ckung beschädigt war. Sie gehörten noch dem Geschäftsinhaber; die Mitarbeiterin hat somit einen Diebstahl begangen. (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 36/03)

 

· Auch Diebstahlsverdacht kann bereits "fristlos" bedeuten: Liegt der Verdacht nahe, dass der Arbeitnehmer eines Großunterneh­mens (hier mit über 30000 Mitarbeitern) ge­stohlen hat (hier ging es um ein schnurloses Telefon im Wert von 25 Euro), so kann frist­los entlassen werden, da große Firmen "in be­sonderem Maße auf die betriebliche Disziplin ihrer Arbeitnehmer angewiesen" sind.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9 Sa 633/ 04)

 

· Drei Flaschen Champagner sind nicht der Rede wert? Ein langjährig beschäftigter Ar­beitnehmer (hier ein Flugzeugausstatter), der aus dem Bestand seines Arbeitgebers (hier ei­ner Tochtergesellschaft der Lufthansa) drei Flaschen Champagner stiehlt, kann dennoch nicht fristlos entlassen werden. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist "ausnahmsweise" wichtiger als der Schutz des Arbeitgebers vor weiteren Diebstählen (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 12 Ca 12744/02)

 

· Auch auf einer Cremeprobe kann man aus­rutschen: Nach dem Diebstahl von Waren­proben· kann der Arbeitgeber fristlos kündi­gen. Hier hatte eine in der Kosmetikabteilung eines Kaufhauses beschäftigte Verkäuferin eine Cremeprobe mitgenommen und war da­für vom Hausdetektiv angezeigt worden. Der Arbeitgeber sah das Vertrauensverhältnis trotz des geringen Wertes der Probe von 10 Euro als zerstört an. Das Arbeitsgericht Hagen löste das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung auf. (AZ: 2 Ca 1529/02)

 

· Trotz Diebstahls geht's bei Schwangeren nicht "fristlos": Entlässt ein Gastwirt eine schwangere Mitarbeiterin fristlos, nachdem er ihr den Diebstahl von Bargeld aus der Kasse nachweisen konnte, ohne die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts einzuholen, so wird die fristlose in eine ordentliche Kündi­gung umgewandelt. Hier hatte die Arbeitneh­merin keinen Anspruch auf Weiterbeschäfti­gung beziehungsweise Lohnzahlung, weil es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten war, die Diebin weiterhin für sich arbeiten zu lassen. (Arbeitsgericht München, 35 Ca 1822/04)

 

· Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten ist zu achten:
Auch wenn ein Arbeitgeber Diebesgut in dem Spind des

Arbeitnehmers findet, den er des Diebstahls verdächtigte, darf er eine Kündigung nicht auf das Beweismittel stützen, wenn der Beschäftigte nicht wusste, dass sein Schrank aufgebrochen wird. Der Ar­beitgeber hat das Persönlichkeitsrecht seines Angestellten verletzt. (Arbeitsgericht Frank­furt am Main, 7 Ca 9658/03)

 

· Auch in der Freistellungsphase kostet Diebstahl den Job: Wenn sich ein Arbeitneh­mer (hier ein Schlachter in einem Super­markt) in der Freistellungsphase der Alters­teilzeit befindet, kann ihm außerordentlich gekündigt werden, wenn er dabei erwischt wird, wie er Waren seines Arbeitgebers stiehlt. (Hier entwendete der Altersteilzeiter bei ei­nem "Einkauf" eine Packung Frischkäse und wurde vom Ladendetektiv überführt.)

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 2 Sa 413/04)

 

· Kaffee und Kuchen gibt's nicht auf Chef­kosten: Bedient sich der Fahrer einer Großbä­ckerei seit Jahren am Kuchen seines Arbeitge­bers, ohne dafür zu bezahlen, so kann er we­gen Diebstahls entlassen werden, weil das Vertrauensverhältnis dadurch "nachhaltig ge­stört" ist. (Landesarbeitsgericht Rheinland-­Pfalz, 4 Sa 328/04)

 

· Wo "Abmahnung" drüber steht, ist nicht immer eine drin: Ist aus einem Schreiben ei­nes Arbeitgebers an jemanden, der im Betrieb· gestohlen hat, nicht zu erkennen, dass "darin bereits eine abschließende Sanktion" enthal­ten ist, so ist der Brief nicht als "Abmahnung" zu werten - auch wenn er so überschrieben ist. Das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitneh­mer wegen des Diebstahls fristlos zu kündi­gen, ist damit nicht erloschen.
(Bundesar­beitsgericht, 2 AZR 128/02)




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