
Nach § 29 Abs. 2 BDSG Bundesdatenschutzgesetz
ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch Auskunfteien
an Dritte nur zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes
Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Es
dürfen daher nur solche Stellen eine Auskunft bekommen,
die ein berechtigtes Interesse haben, dies ist z. B. dann
der Fall, wenn der Auftraggeber signalisiert hat, dass er
an einer Geschäftsanbahnung interessiert ist.
1. Oder zivilrechtlicher Ansprüche
(Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckung) durchgesetzt werden
sollen, oder der Bericht einer Detektei zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher
Sanktionen, wie z. B. Kündigung, oder etwa im Rahmen
einer laufenden Unterhaltsstreitigkeit benötigt wird.
2. Firmen, die vor einem konkreten
Vertragsabschluss Informationen über andere Firmen benötigen,
um das Risiko besser abschätzen zu können.
3. Neben Firmen, die Informationen
über andere Firmen benötigen, interessieren sich
auch der Versandhandel, Versicherungen, Hypothekenbanken und
vor allem auch Autovermieter sowie Kaufhäuser für
die Auskünfte über Privatpersonen.
Die jenigen Personen die aus
Neugier Auskünfte, z. B. über Nachbarn, haben wollen,
gehören nicht zum Kreis der Auskunftsberechtigten.
Hinweis: Die entsprechenden
Unterlagen müssen unserer Detektei vorgelegt werden,
oder das "berechtigte Interesse" muss durch einen
Anwalt gegenüber unserer Detektei anwaltlich versichert
werden. ( Datenschutzinfo)
§ 29 BDSG - Geschäftsmäßige
Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige
Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten
zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere wenn dies der
Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshandel
oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig,
wenn
1. kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
hat, oder
2. die Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen werden können oder
die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte,
es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
offensichtlich überwiegt.
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